AGB für den Fahrzeugankauf der Deobald Trading GmbH

§ 1 Maßgebliche Bedingungen

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den Ankauf von Fahrzeugen der Deobald Trading GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Artur Deobald, Ötzstraße 15, 83677 Greiling, nachfolgend „Ankäuferin“ genannt, und ihren Kunden bzw. den Verkäufern, nachfolgend gemeinsam „Verkäufer“ genannt, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
  2. Die Bezeichnung „Kauf“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Der Verkäufer schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber der Ankäuferin. Die Ankäuferin schuldet dem Verkäufer die Zahlung der Vergütung.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Verkäufers, es sei denn, diese werden von der Ankäuferin schriftlich anerkannt.
  4. Individuelle Absprachen, Nebenabreden sowie Ergänzungen haben Vorrang zu den Geschäftsbedingungen, soweit sie schriftlich festgehalten sind.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages / Zahlung

  1. Die Verkäufer haben die Möglichkeit, die Daten ihres Fahrzeuges, nebst ggf. bestehenden Mängeln, Schäden und entsprechenden Bildern und Gutachten, an uns direkt oder über unsere Internetseite anzugeben. Hierdurch geben die Verkäufer noch kein Angebot zum Verkauf ihres Fahrzeuges ab.
  2. Auf Grundlage der Angaben des Verkäufers erstellt die Ankäuferin ein Angebot inklusive Abholung zum Kauf des Fahrzeuges. Insoweit der Verkäufer an einem Vertragsabschluss interessiert ist, wird ein dem Angebot entsprechender Kaufvertrag dem Verkäufer elektronisch übermittelt. Wenn der Verkäufer das Angebot annehmen möchte, muss er den Kaufvertrag handschriftlich oder elektronisch signieren und der Ankäuferin postalisch, elektronisch oder per Fax übermitteln. Mit Eingang des signierten Kaufvertrages ist zwischen den Parteien ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen.
  3. Der vereinbarte Kaufpreis wird je nach Vereinbarung zwischen den Parteien binnen [7] Tagen auf das vom Verkäufer angegebene Konto überwiesen oder bei Abholung bar ausgezahlt.

§ 3 Widerruf und Rücktritt

Für die Parteien besteht kein gesetzliches oder vertragliches Widerrufsrecht. Ein Rücktrittsrecht besteht nur, insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rücktritt, wie zum Beispiel Verzug, vorliegen.

§ 4 Abholtermine / Transportrisiko

  1. Die Parteien vereinbaren bei Vertragsschluss einen Abholtermin beim Verkäufer. Die vereinbarten Abholtermine sind verbindlich. Der Verkäufer kann bis 24 Stunden vor dem Abholtermin ohne Angaben von Gründen den Abholtermin in Abstimmung mit der Ankäuferin verschieben. Bei Verschiebung eines Abholtermins weniger als 24 Stunden vorher, behält sich die Ankäuferin vor, den hierdurch entstandenen Schaden (Mehrkosten bei der Spedition) bei dem Verkäufer geltend zu machen.
  2. Ein Abholtermin muss mindestens innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss von dem Verkäufer ermöglicht werden. Sollte ein Abholtermin in dieser Zeit nicht ermöglicht werden, kommt der Verkäufer automatisch in Verzug bzgl. der Erbringung seiner Leistung.
  3. Beim Abholtermin muss das vertragsgegenständliche Fahrzeug nebst aller erforderlichen Unterlagen vom Verkäufer an die von der Ankäuferin beauftragte Spedition übergeben werden. Hierzu wird ein Übergabeprotokoll angefertigt. Das Eigentum an dem Fahrzeug geht zu diesem Zeitpunkt an die Ankäuferin über. Das Risiko der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs des Fahrzeuges (Transportrisiko) liegt allein bei der Ankäuferin.
  4. Wenn das Fahrzeug sich im Besitz eines Dritten befindet (z. B. Werkstatt oder Abschleppunternehmen) kann das Fahrzeug auch dort von der Ankäuferin abgeholt werden. Insoweit der Verkäufer bei der Übergabe nicht mit anwesend ist, hat er sicherzustellen, dass der Dritte vereinbarungsgemäß das Fahrzeug an die Ankäuferin übergibt. Insbesondere sind Kosten des Dritten, wie zum Beispiel Abschleppkosten und Standgebühren, wenn nicht anders vereinbart, vorher vom Verkäufer auszugleichen. Sollten die Kosten nicht ausgeglichen sein und eine Herausgabe daher vom Dritten verweigert werden, gilt der Abholtermin als abgesagt, mit der entsprechenden in § 4 Nr. 1 und Nr. 2 beschriebenen Rechtsfolge. Die Ankäuferin behält sich vor, die bei dem Dritten ausstehenden Gebühren schuldbefreiend für den Verkäufer auszugeichen, um die Abholung zu ermöglichen. In einem solchen Fall hat die Ankäuferin gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf Erstattung dieser Gebühren nebst einer Aufwandspauschale von 25,- €.

§ 5 Ausschluss der Gewährleistung

Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für den Verkauf des Fahrzeuges. Die Ankäuferin kann folglich keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Verkäufers

  1. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, alle Angaben zum Fahrzeug (z.B. technische Daten, Zustand, Ausstattung u.w.), wahrheitsgemäß und vollständig an die Ankäuferin zu übermitteln.
  2. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, die Übergabe der notwendigen Unterlagen, insbesondere den Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, bis zur Abholung des Fahrzeuges, mindestens aber innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluss, an die Ankäuferin zu übergeben oder zu übersenden.

§ 7 Rechte der Ankäuferin / Schadensersatz

  1. Sollten die vom Verkäufer übermittelten Angaben zum Fahrzeug unvollständig oder fehlerhaft gewesen sein, hat die Ankäuferin das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall wird die Ankäuferin ein neues Angebot auf den korrekten Daten erstellen und dem Verkäufer übermitteln.
  2. Sollte sich am Tag der Abholung herausstellen, dass die übermittelten Angaben unvollständig oder fehlerhaft sind, behält sich die Ankäuferin vor, die Kosten für Abholung beim Verkäufer geltend zu machen, insoweit keine Abholung erfolgen konnte.
  3. Sollte der Verkäufer arglistig Schäden oder Mängel verschweigen, ist die Ankäuferin dazu berechtigt, den Vertrag anzufechten und rückabzuwickeln. Dazu hat die Ankäuferin einen Schadensersatzanspruch in Höhe der zu erwartenden Gewinnmarge bzgl. des Fahrzeuges gegenüber dem Verkäufer.
  4. Sollte der Verkäufer nicht innerhalb der der o. g. Frist die notwendigen Unterlagen der Ankäuferin beibringen, kann die Ankäuferin den hieraus entstanden Schaden (z. B. Wertverlust, Ausfall der Gewinnmarge, Standkosten) gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
  5. Insoweit der Verkäufer nach Vertragsabschluss unberechtigter Weise vom Vertrag zurücktritt, diesen kündigt oder anficht, hat die Ankäuferin gegenüber dem Verkäufer einen Schadensersatzanspruch in Höhe der zu erwartenden Gewinnmarge bzgl. des Fahrzeuges.

§ 8 Schlichtungsverfahren

Die Ankäuferin erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

Die für die Ankäuferin zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am

Rhein:

Telefon 07851 / 795 79 40
Fax 07851 / 795 79 41
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

Allgemeine Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz):

Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbelegung (OS) zur Verfügung, die Sie unter dieser Adresse finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Verkäufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Ankäuferin zuständig ist. Sie ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Verkäufers / Auftragnehmers zu klagen.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Verkäufer ein Verbraucher ist, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Wohnsitz des Verkäufers zuständig ist.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Verkäufer / Auftragnehmer seinen Firmensitz im Ausland hat. Die Vertragssprache ist Deutsch.
  4. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Erdachtwerdens vereinbart worden wären.