Wenn ein Auto nicht mehr fahrtüchtig bzw. verkehrssicher ist, hat es für Hobbyschrauber oder auch Werkstätten durchaus noch einen Wert: Es gilt dann als sogenanntes „Bastlerfahrzeug“. Viele der Teile sind noch verwendbar, weshalb sich ein Bastlerfahrzeug verkaufen lässt. Allerdings lauern im Kaufvertrag für das Bastlerfahrzeug durchaus Fallstricke: Sollte das Fahrzeug nämlich doch noch gefahren werden können (eventuell nach einer größeren Instandsetzung) und es der Käufer später auch dementsprechend verwenden, hätte der Verkäufer im Kaufvertrag für das Bastlerfahrzeug den betreffenden Begriff eigentlich nur irreführend zum Zweck des Ausschlusses jeder Gewährleistung verwendet. Dieser Standpunkt ist wiederum beim privaten Verkauf – der Hauptspielwiese von Bastlerfahrzeugen – irrelevant, denn hier gibt es keine Gewährleistung. Schauen wir uns an, was die Rechtsexperten zu diesem Thema sagen.

  Mann am Bastlerfahrzeug

Ein Fachanwalt aus Frankfurt zum Begriff des Bastlerfahrzeugs

Der Rechtsanwalt Christian D. Franz aus Frankfurt/Main verweist darauf, dass beim Bastlerfahrzeug der konkrete Einzelfall entscheidet. Zwar gebe es recht oft einen Kaufvertrag für das Bastlerfahrzeug, wenn Halter ein Auto mit einem extrem geringen Verkehrswert eben als Bastlerfahrzeug verkaufen. Jedoch könne man nicht pauschal beantworten, welche Rechtsfolgen die Bezeichnung im Kaufvertrag als Bastlerfahrzeug habe. Diese Bezeichnung könne je nach Einzelfall zulässig oder unzulässig sein. Die Rechtsfolgen können nämlich unterschiedlich ausfallen:
 

  • Sollte das Auto zulässig als Bastlerfahrzeug klassifiziert werden, würde dieser Begriff eine rechtmäßige Beschaffenheitsvereinbarung definieren. Er würde klar auf den Verwendungszweck des Ausschlachtens bzw. Bastelns mit den Teilen verweisen.
  • Sollte die Bezeichnung als Bastlerfahrzeug hingegen unzulässig sein, würde der Käufer damit versuchen, das Gewährleistungsrecht rechtswidrig zu umgehen. Rein begrifflich ist das Wort Bastlerfahrzeug im Kaufvertrag dann vollkommen bedeutungslos. Es kann ignoriert werden.

 

Auto zulässig als Bastlerfahrzeug verkaufen

Zulässig können Halter ihr Auto als Bastlerfahrzeug verkaufen, wenn es sich laut einschlägiger Rechtsprechung in einem Zustand befindet, der die sichere Teilnahme am Straßenverkehr absolut unmöglich macht. In so einem Fall weist das Fahrzeug erhebliche Mängel und Schäden auf. Unter diesen Voraussetzungen ist die Bezeichnung als Bastlerfahrzeug rechtmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung, wenn die Inhaber das Auto als Bastlerfahrzeug verkaufen. Die Rechtsfolge daraus ist, dass sich der Käufer nicht auf die Mängel des Fahrzeugs berufen und damit den Kaufvertrag anfechten kann. Das gilt auch für Mängel, die er erst nach dem Vertragsschluss und der Übernahme des Fahrzeugs erkennt. Gewährleistungsrechte bestehen damit nicht mehr.

 

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Unzulässige Verwendung der Bezeichnung als Bastlerfahrzeug

Unzulässig wird ein Auto als Bastlerfahrzeug bezeichnet, wenn es eigentlich betriebssicher ist und nur kleinere Mängel aufweist. Auch gehen beide Vertragsparteien – Verkäufer und Käufer – eigentlich davon aus, dass das Auto weiterhin im Straßenverkehr eingesetzt werden soll. Anzunehmen ist das unter anderem, wenn der Kaufpreis den Schrottwert deutlich übersteigt. Der Verkäufer möchte sich offenkundig vor einem späteren Gewährleistungsanspruch des Käufers schützen. Das ist unzulässig, spielt aber bei einem privaten Kaufvertrag praktisch keine Rolle, weil es keine Gewährleistung gibt und diese im Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde. Lediglich bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer sowie dem privaten Verbraucher wäre dies ein rechtswidriges Umgehungsgeschäft nach § 475 Absatz 1 Satz 2 BGB.

 

Gerichtsbeschluss zum Bastlerfahrzeug

Es gibt mehrere Urteile und Beschlüsse deutscher Gerichte zum Bastlerfahrzeug. Wir zitieren hier aus einem Beschluss des OLG Oldenburg aus dem Jahr 2003 (Az.: 9 W 30/03). Der Leitsatz des Beschlusses lautet: Wenn ein Unternehmer ein zwar mängelbehaftetes, aber an sich fahrbereites Auto als Bastlerfahrzeug verkauft, ist diese Bezeichnung als Umgehungsversuch der Gewährleistungsansprüche zu werten und rechtswidrig. Im betreffenden Fall verlangte der private Käufer eines als Bastlerfahrzeug deklarierten Autos den Kaufpreis von einer Unternehmerin zurück, die das Fahrzeug laut Kaufvertrag als garantiefreies Bastlerfahrzeug verkauft hatte. Das wurde im Kaufvertrag handschriftlich als Sondervereinbarung notiert. Laut OLG Oldenburg – in diesem Fall bereits die zweite Instanz – konnte sich die Unternehmerin nicht auf den Status eines Bastlerfahrzeugs berufen. Es greift der oben zitierte § 475 I 2 BGB. Der Fahrzeugkauf war zudem, da die Verkäuferin unternehmerisch handelte, ein Verbrauchsgüterkauf laut den §§ 474 ff BGB. In so einem Fall darf die Unternehmerin nicht von vornherein die Mängelgewährleistung ausschließen. Eine Umgehung dieses Verbots etwa durch den Versuch, das Auto als Bastlerfahrzeug zu deklarieren, ist unwirksam. Die beklagte Unternehmerin hatte zuvor in ihren Schriftsätzen eingeräumt, dass sie die Bezeichnung als „Bastlerauto” gewählt hatte, weil ihr die Mängel des Fahrzeugs bekannt waren und sie für eine ordnungsgemäße Funktion innerhalb der gesetzlichen Garantiezeit eben keine Garantie übernehmen wollte. Diese Garantieregelungen sind übrigens komplex: In den ersten sechs Monaten nach Kauf muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt nicht vorlag, danach dreht sich die Beweislast um. Mithin muss nun der Käufer beweisen, dass der Mangel schon zum Kaufzeitpunkt bestanden hatte. Das ist bei Verschleißteilen schwierig. Im vorliegenden Fall am OLG Oldenburg kam aber noch ein weiterer Punkt zum Tragen, den der von uns oben zitierte Rechtsanwalt Christian Franz aus Frankfurt erwähnt: Beiden Seiten war klar, dass der Käufer – von Beruf Matrose und kein Kfz-Mechaniker, auch kein ausgewiesener Bastler – das Fahrzeug durchaus zum Fahren erwerben wollte. Das schließt aber den Begriff eines Bastlerfahrzeugs im Kaufvertrag aus. Es entspricht laut OLG Oldenburg auch der gängigen Erwartung im Geschäftsverkehr, dass ein Käufer ein Auto fahren möchte, wenn er es bei einer professionellen Autovertragshändlerin kauft. Für ein Bastlerfahrzeug hätte er sich vermutlich an einen Schrotthändler gewandt.

 

Kaufpreis als weiteres Argument gegen einen Kaufvertrag für ein Bastlerfahrzeug

Der Kaufpreis sprach im vorliegenden Fall zusätzlich gegen einen Kaufvertrag für ein Bastlerfahrzeug. Er lag nämlich bei 4.900 Euro, die niemand für ein schrottreifes, höchstens noch zum Ausschlachten geeignetes Fahrzeug bezahlt. Das Gericht prüfte natürlich genau und stellte fest, dass es sich um den gängigen Preis für einen Gebrauchtwagen dieses Fahrzeugmodells bei der entsprechenden Laufleistung und im betreffenden Alter handelt. Die beklagte Unternehmerin hatte daher für den Gebrauchtwagen den gängigen, dem Zustand entsprechenden Marktpreis verlangt, aber mit einem Kaufvertrag für ein Bastlerfahrzeug die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung ausgeschlossen.

 

Freiwilligkeit des Käufers beim Kaufvertrag für ein Bastlerfahrzeug

Erstaunlich ist bei der gesamten beschriebenen Rechtslage, dass die Käufer in so einem Fall ihr Geld zurückverlangen können, wenn ihnen Unternehmer ein fahrtüchtiges Auto als Bastlerfahrzeug verkaufen. Schließlich haben sie den Kaufvertrag für ein Bastlerfahrzeug freiwillig unterschrieben. Hierzu das OLG Oldenburg: Nach § 475 I BGB ist die Abbedingung (das Außerkraftsetzen) der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in so einem Fall des Verbrauchsgüterkaufs der privatautonomen Regelung entzogen. Das bedeutet: Ein privater Verbraucher kann zwar freiwillig auf seine Rechte verzichten, doch das ist juristisch nichtig. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Unternehmer einen hohen Informationsvorsprung vor dem Verbraucher hat und Letzterer daher besonders zu schützen sei. Der Fall beweist schließlich auch in sich, dass es dem privaten Verbraucher oft erst viel später auffällt, wie sehr er getäuscht wurde. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es ihm wahrscheinlich nicht bewusst war, dass er mit einem Kaufvertrag für ein Bastlerfahrzeug auf seine Gewährleistungsansprüche verzichtet.

 

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Verschärfte Haftung von Unternehmern

Falls Unternehmer ein Bastlerfahrzeug verkaufen, unterliegen sie seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2001 einer verschärften Haftung. Zuvor konnten sich Gebrauchtwagenhändler durchaus darauf berufen, dass der Verbraucher schließlich gewusst habe, dass sie ihm ein Bastlerfahrzeug verkaufen, und dass er freiwillig auf die Gewährleistung verzichtet habe. Das neue Schuldrecht schützt aber Verbraucher auch vor ihrer eigenen Unkenntnis. Betroffen sind davon faktisch alle Bereiche des gewerblichen Verkaufs an private Endkunden. Für das Bastlerfahrzeug bedeutet das konkret: Wenn ein Händler einem Kunden ein Bastlerfahrzeug verkaufen möchte, muss er ihn aktiv auf alle Mängel und auch auf die wahrscheinlich dauerhafte, irreparable Fahruntüchtigkeit des Autos hinweisen (positive Bekanntgabe von Mängeln nach § 442 I 1 BGB). Idealerweise meldet der Händler das Fahrzeug schon ab und lässt sich vom Käufer bestätigen, dass es dieser keinesfalls im Straßenverkehr nutzen werde. Der Preis muss natürlich auch diesen Umständen entsprechen.

 

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