Mit zwei Telefonaten ist ein Unfall in Deutschland geregelt. Doch passiert ein Unfall im Ausland, in Italien, Spanien, Frankreich oder Kroatien, dann gelten andere Regeln. Fremde Verkehrsvorschriften bestimmen die Schuldfrage, der Gegner spricht eine andere Sprache, seine Autoversicherung reguliert nach dem Recht ihres Landes. Wer dann falsch reagiert, wartet Monate auf sein Geld. Und selbst wer alles richtig macht, steht am Ende vor der Frage, was mit einem Fahrzeug geschieht, das tausend Kilometer entfernt in einer fremden Werkstatt steht.

Inhaltsverzeichnis:

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Was tun bei einem Unfall im Ausland

Was tun bei einem Unfall im Ausland? Die ersten dreißig Minuten am Unfallort entscheiden über die nächsten sechs Monate. Zu Hause reicht ein Austausch von Adressen, weil beide Versicherer im selben System arbeiten und dieselben Formulare kennen. Nach einem Unfall im Ausland ist alles verloren, was in diesen Minuten niemand festhält.

4 Dinge gehören deshalb festgehalten:

  1. Fotos vom Unfallort mit Fahrzeugstellung, Bremsspuren und Straßenverlauf
  2. Kennzeichen mit Länderkennung, Versicherungsschein und Führerschein des Gegners, alles abfotografiert statt abgeschrieben
  3. Namen und Anschriften von Zeugen, auch von Beifahrern des Gegners
  4. Ein Unfallbericht mit beiden Unterschriften

Klingt nach viel Aufwand für einen Urlaubstag. Fehlt später eines dieser Dokumente, sitzt der Geschädigte einer Versicherung gegenüber, die in einer fremden Sprache arbeitet und keinen Grund hat, ihm entgegenzukommen.

Polizei bei einem Unfall im Ausland rufen

Personenschäden nimmt die Polizei in Spanien, Italien und Polen ohnehin auf. Doch auch beim reinen Blechschaden lohnt der Anruf. Einen Polizeibericht zweifelt später niemand an.

Mit dem Aktenzeichen der Polizei steht und fällt die spätere Zuordnung. Ohne diese Nummer findet die gegnerische Versicherung den Vorgang nicht wieder. Eine Kopie vor Ort oder ein Foto vom Blatt des Beamten reichen als Nachweis.

Europäischer Unfallbericht bei einem Auslandsunfall

Im Handschuhfach vieler Fahrzeuge liegt er seit Jahren ungenutzt. Der Europäische Unfallbericht hat in jedem Land denselben Aufbau, Feld sieben ist in Portugal dasselbe wie in Deutschland, nur die Sprache unterscheidet sich. Füllt jeder sein eigenes Exemplar aus, entstehen zwei Berichte, die sich Punkt für Punkt decken. Kostenlos zu bekommen ist das Formular bei jedem Kfz-Versicherer, mitgeführt wird es fast nie.

Unterschrieben wird von beiden Beteiligten, ein Schuldeingeständnis ist das ausdrücklich nicht. Genau deshalb unterschreiben viele Unfallgegner ohne Streit, während sie eine Schuldfrage niemals schriftlich beantworten würden.

Sprachbarrieren am Unfallort im Ausland

Sprachbarrieren am Unfallort überbrücken Handzeichen nicht, sie erzeugen nur Missverständnisse. Ein hastig auf Italienisch ausgefülltes Formular unterschreibt man besser nicht ungeprüft. Übersetzungs-Apps helfen zwar bei einfachen Sätzen, an juristischen Formulierungen scheitern sie zuverlässig.

Zahlen und Bilder brauchen dagegen keine Übersetzung. Kennzeichen abfotografieren, Versicherungsschein abfotografieren, Führerschein abfotografieren. Was auf einem Foto steht, muss später niemand aus dem Gedächtnis rekonstruieren. Das gilt auch für Straßenschilder und Fahrbahnmarkierungen am Unfallort, denn welche Vorfahrtsregel dort galt, lässt sich aus Deutschland nicht mehr klären.

Grüne Karte beim Unfall im Ausland als Nachweis

Seit 2021 ist die Grüne Karte nicht mehr grün. Ausgedruckt auf normalem weißem Papier gilt die Grüne Karte beim Unfall im Ausland genauso wie das alte Exemplar aus dem Handschuhfach. Sie belegt, dass für das Fahrzeug eine gültige Haftpflichtversicherung besteht. Versicherer und Policennummer stehen darauf in einer Form, die Behörden in über 40 Ländern lesen können.

  • Innerhalb der EU muss niemand sie mitführen, das Kennzeichen gilt selbst als Nachweis. Trotzdem erspart das Blatt eine halbe Stunde Diskussion am Straßenrand.
  • Außerhalb der EU sieht es anders aus, in der Türkei oder in Marokko bleibt sie Pflicht. Ohne Karte wird an der Grenze eine teure Police mit magerem Schutz fällig.

Unfall im Ausland ohne Grüne Karte

Regulieren lässt sich ein Unfall im Ausland ohne Grüne Karte trotzdem, der Weg wird nur länger. Innerhalb der EU genügen Kennzeichen und Fahrzeugpapiere, um die Versicherung über eine Datenbank zu ermitteln. Schwieriger wird es, wenn der Gegner keinen Nachweis vorlegen kann oder will. Dann bleibt das Kennzeichen. Notieren, fotografieren, Polizei rufen.

Versicherungsdaten des ausländischen Unfallgegners

Fünf Angaben braucht die spätere Regulierung vom ausländischen Unfallgegner. Vollständiges Kennzeichen mit Länderkennung, Name des Versicherers, Policennummer, Name und Anschrift des Fahrers sowie des Halters, falls dieser nicht selbst am Steuer saß. Firmenfahrzeuge und Mietwagen verlangen dabei einen zweiten Blick. Halter ist dort eine Leasinggesellschaft oder ein Vermieter. Über dieses Unternehmen läuft auch die Haftpflicht.

Schadensregulierung nach einem Unfall im Ausland

Wer in Frankreich, Italien oder Polen unverschuldet in einen Unfall gerät, muss weder dorthin zurückreisen noch einen Anwalt vor Ort beauftragen. Die Schadensregulierung nach einem Unfall im Ausland läuft von Deutschland aus, in deutscher Sprache und mit deutschem Schriftverkehr.

Dahinter steht die vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU. Jeder Versicherer, der in einem Mitgliedsstaat Policen verkauft, muss in jedem anderen einen Vertreter benennen. Dieser Schadenregulierungsbeauftragte nimmt Ansprüche entgegen und wickelt sie ab. Für Geschädigte heißt das deutscher Schriftverkehr statt italienischer Formulare.

Auf Tempo darf dabei niemand hoffen. Drei Monate Zeit hat die Versicherung für eine begründete Antwort. Viele nutzen die Frist vollständig aus. Was nach einer Formalie klingt, verschiebt die gesamte Rechnung des Geschädigten. Repariert der Halter sofort, streckt er die Werkstattkosten vor und wartet danach ein halbes Jahr auf die Erstattung. Bleibt das Auto stehen, fährt der Halter in dieser Zeit nicht. Kommt am Ende eine Kürzung, beginnt die Diskussion von vorn, diesmal über einen Betrag, der längst ausgegeben ist. Rechnet man Gutachten, Rückfragen und Übersetzungen dazu, vergehen von der Meldung bis zur Zahlung häufig vier bis sechs Monate.

Die Versicherung nach einem Unfall im Ausland ermitteln

Kennt man den Versicherer des Gegners nicht, hilft der Zentralruf der Autoversicherer weiter. Über das Kennzeichen findet diese Auskunftsstelle heraus, wo die Versicherung nach einem Unfall im Ausland sitzt, auch bei Fahrzeugen aus dem Grüne-Karte-System.

Kostenlos ist die Auskunft, anfragen lässt sie sich telefonisch oder online. Kennzeichen mit Länderkennung, Unfalldatum und Unfallort genügen für die Anfrage, je vollständiger desto schneller die Antwort. Bei osteuropäischen Kennzeichen dauert die Recherche mitunter einige Tage.

Auslandsunfall von Deutschland aus regulieren

Steht der gegnerische Versicherer fest, übernimmt dessen Schadenregulierungsbeauftragter, den Auslandsunfall von Deutschland aus zu regulieren. An ihn gehen alle Unterlagen, also

  • Gutachten,
  • Reparaturrechnung,
  • Polizeibericht,
  • Unfallbericht und
  • die Aufstellung weiterer Kosten.

Antwortet er nicht innerhalb von drei Monaten oder wurde gar keiner benannt, greift die Entschädigungsstelle bei der Verkehrsopferhilfe. Voraussetzung ist, dass der Anspruch zuvor gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht wurde. Die Verkehrsopferhilfe ist keine Behörde, sondern ein Verein der deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer. Sie haftet nur nachrangig. Ihre Leistung ist zudem auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen begrenzt, wer darüber hinaus Schaden hat, bekommt dort nicht alles ersetzt.

Wer beim Unfall im Ausland zahlt

Wie zu Hause beantwortet sich auch die Frage, wer bei einem Unfall im Ausland zahlt. Am Ende der Haftpflichtversicherer des Schuldigen.

Wie viel gezahlt wird, richtet sich allerdings nach dem Recht des Unfalllandes, wo für viele Positionen deutlich andere Maßstäbe gelten als in Deutschland. Trifft den Halter selbst die Schuld, bleibt nur die eigene Vollkasko. Ohne sie trägt er seinen Fahrzeugschaden vollständig selbst.

Unfall im Ausland nicht schuld und trotzdem aktiv werden

Wer beim Unfall im Ausland nicht schuld ist, hat dieselben Ansprüche wie zu Hause, muss sie aber deutlich aktiver verfolgen als daheim. Von selbst meldet sich niemand, ohne vollständige Unterlagen passiert monatelang nichts. Zuerst geht eine Schadensmeldung an den eigenen Versicherer, auch bei fremdem Verschulden. Er kennt die Wege, hat Zugang zu den Auskunftssystemen und übernimmt bei vielen Tarifen die gesamte Kommunikation mit der Gegenseite.

Parallel dazu gehört ein Gutachten in Auftrag, solange das Fahrzeug noch im Originalzustand ist. Repariert wird erst danach, sonst ist der Beweis verloren. Ab mittleren Schadenshöhen kommt ein Anwalt für Verkehrsrecht mit Auslandserfahrung dazu, dessen Kosten allerdings nur in manchen Ländern erstattet werden. Klären sollte man das, bevor das Mandat erteilt ist.

Unfall im Ausland mit ausländischem Gegner

Richtig kompliziert wird der Unfall im Ausland mit ausländischem Gegner, wenn dieser aus einem dritten Land stammt. Ein rumänischer Lkw, der in Frankreich einen deutschen Pkw beschädigt, bringt drei Rechtsordnungen ins Spiel. Anwendbar bleibt französisches Recht als Recht des Unfallorts, reguliert wird über den rumänischen Versicherer und dessen deutschen Beauftragten. Solche Fälle dauern. Ohne anwaltliche Unterstützung geht der Überblick über Fristen und Zuständigkeiten schnell verloren.

Unfall im Ausland und welches Recht gilt

Ein Auffahrunfall bei Verona wird nach italienischem Recht beurteilt, auch wenn beide Fahrzeuge deutsche Kennzeichen tragen und beide Fahrer in Deutschland wohnen. Grundsätzlich gilt das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist, so hat es die Rom-II-Verordnung für die gesamte EU geregelt.

Für die Schuldfrage gelten damit fremde Verkehrsregeln. Vorfahrtsregeln unterscheiden sich, Bußgelder ebenfalls. In Frankreich etwa entscheiden Gerichte bei Unfällen mit Fußgängern und Radfahrern nahezu immer zugunsten des Schwächeren. Eine solche Mithaftung kennt das deutsche Recht nicht.

Geklagt wird in der Regel dort, wo der Beklagte sitzt. Für den Geschädigten bedeutet das ein Verfahren in fremder Sprache, mit örtlichem Anwalt und nach fremdem Verfahrensrecht, dessen Fristen und Beweisregeln er nicht kennt. Allein die Übersetzung der Unterlagen kostet mehrere tausend Euro, bevor überhaupt jemand über die Schuldfrage spricht. Bei einem Streitwert von wenigen tausend Euro steht dieser Aufwand außer Verhältnis. Genau damit kalkulieren die Versicherer. Ein Angebot unterhalb des berechtigten Anspruchs bleibt für sie risikofrei, solange klagen teurer wäre als nachgeben. Deshalb endet die überwiegende Zahl der Auslandsfälle in einem Vergleich statt vor Gericht.

Gutachten und Wertminderung nach einem Auslandsunfall

Gutachten und Wertminderung nach einem Auslandsunfall fallen fast immer niedriger aus als gedacht. Deutschland reguliert großzügiger als die meisten Nachbarn. Nutzungsausfall, merkantile Wertminderung, freie Werkstattwahl und ein eigenes Gutachten auf Kosten der Gegenseite gehören hier zum Standard.

In Italien, Frankreich oder Spanien existieren diese Positionen teilweise gar nicht oder nur in bescheidenem Umfang. Ein deutsches Kfz-Gutachten akzeptieren ausländische Versicherer nicht immer, Mietwagenkosten werden gekürzt, Anwaltskosten erstattet kaum ein Land so selbstverständlich wie Deutschland. Diese Lücke trägt am Ende der Geschädigte.

Unfall im Ausland mit zwei deutschen Beteiligten

Treffen beim Unfall im Ausland zwei deutsche Beteiligte aufeinander, gilt eine Ausnahme. Haben beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Land, kann dessen Recht angewendet werden, egal wo es gekracht hat. Zwei Deutsche, die sich auf einer österreichischen Landstraße ineinanderfahren, rechnen deshalb häufig nach deutschem Recht ab.

Für den Geschädigten ist das die bessere Nachricht. Nutzungsausfall, Wertminderung und Gutachterkosten stehen ihm dann in gewohntem Umfang zu. Geklagt werden kann meist am eigenen Wohnsitz, in vertrauter Sprache und nach vertrautem Verfahrensrecht.

Vollkasko beim Unfall im Ausland und was sie deckt

Bei einem selbstverschuldeten Unfall im Ausland zahlt die eigene Vollkasko, sofern eine besteht. Europäische Policen decken in der Regel den gesamten Kontinent ab, teilweise auch angrenzende Länder wie die Türkei. Einzelne Tarife schließen bestimmte Regionen jedoch aus. Wer nach Marokko fährt oder über die Türkei hinaus, prüft besser vorher die Länderliste seiner Police, weil der Schutz an einer Grenze endet, die im Vertrag nur als Kürzel auftaucht.

Zwei Punkte kosten dabei häufig Geld. Selbstbeteiligung fällt an wie im Inland, ebenso die Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse, weshalb sich bei kleineren Schäden die Rechnung lohnt, ob eine Meldung überhaupt sinnvoll ist. Dazu kommt ein Detail, das viele übersehen. Vor größeren Reparaturen im Ausland verlangen die meisten Versicherer eine Freigabe. Ohne Rücksprache repariert bleibt im schlimmsten Fall ein Teil der Kosten beim Halter hängen.

Unfall mit Mietwagen im Ausland

Nach eigenen Regeln läuft ein Unfall mit Mietwagen im Ausland, denn maßgeblich ist der Mietvertrag zwischen Fahrer und Vermieter, nicht die eigene Kfz-Versicherung. Entscheidend ist die vereinbarte Haftungsbefreiung. Ohne Zusatzversicherung haftet der Mieter für den Schaden am Mietfahrzeug in voller Höhe, mit Selbstbeteiligung nur bis zu deren Grenze. Gemeldet werden muss der Unfall unverzüglich beim Vermieter, selbst wenn der Gegner schuld ist. Viele Verträge verlangen zusätzlich eine polizeiliche Aufnahme. Fehlt diese, entfällt die Haftungsbefreiung komplett. Fehlt sie, entfällt die Haftungsbefreiung komplett. Ansprüche gegen den Unfallgegner bleiben davon unberührt. Verletzungen, beschädigtes Gepäck und Rückreisekosten macht der Mieter direkt bei der gegnerischen Haftpflicht geltend.

Wenn das Unfallauto im Ausland nicht mehr fahrbereit ist

Ist das Unfallauto im Ausland nicht mehr fahrbereit, beginnt das eigentliche Problem. Der Blechschaden lässt sich regulieren, aber das Fahrzeug steht dort, wo niemand aus der Familie hinfahren kann. Mit jedem Tag laufen Standkosten auf, unabhängig davon, ob die Schuldfrage schon geklärt ist. Die Regulierung dauert Monate, der Standplatz rechnet täglich ab. Auf die Zusage der Versicherung zu warten kostet am Ende mehr für das Stehen als für das Fahren. Deshalb fällt die Entscheidung über den Verbleib des Fahrzeugs lange vor der Entscheidung über das Geld.

Abgeschleppt wird zunächst zur nächsten Werkstatt oder auf einen Verwahrplatz. Beides kostet, beides zahlt zunächst der Halter, erstattet wird später über die Regulierung, sofern die Schuldfrage geklärt ist und die Gegenseite die Kosten als erforderlich anerkennt. Auf dem Verwahrplatz einer Polizeibehörde summieren sich in Südeuropa schnell zweistellige Tagessätze. Weil die Regulierung Monate dauert, läuft dieser Posten die ganze Zeit mit. Im Ankauf landen regelmäßig Fahrzeuge, bei denen die Standgebühren nach zwei Monaten den Restwert erreicht haben.

Wohin das Fahrzeug kommt, gehört sofort geklärt. Eine Werkstatt mit Abstellmöglichkeit fällt günstiger aus als ein amtlicher Verwahrplatz. Vor der Rückreise sollte klar sein, wo das Auto steht und wer den Schlüssel hat.

Abschleppen des Unfallwagens im Ausland

Fürs Abschleppen des Unfallwagens im Ausland gibt es keinen Notruf, der überall funktioniert. Die europaweite 112 vermittelt Polizei und Rettung, keinen Abschleppdienst. Ohne Schutzbrief organisiert man selbst, oft über die Polizei vor Ort oder die Rezeption des Hotels. Preise sollten dabei vorher vereinbart werden, denn in touristischen Regionen sind Abschleppdienste erfahren darin, Notlagen einzupreisen. Eine schriftliche Zusage vor dem Aufladen spart hinterher Diskussionen.

Schutzbrief und Automobilclub im Ausland

Im Ausland ist ein Schutzbrief mehr wert als sein Jahresbeitrag. Enthalten sind meist Abschleppen bis zur nächsten Werkstatt, Bergung, Übernachtung, Weiter- oder Rückreise sowie ein Mietwagen für einige Tage. Angeboten wird er von Kfz-Versicherern als Zusatzbaustein, ähnliche Leistungen decken Automobilclubs über ihre Mitgliedschaften ab.

Grenzen hat trotzdem jeder Schutzbrief. Viele greifen erst ab einer bestimmten Entfernung vom Wohnort und übernehmen den Rücktransport nur unter Bedingungen. Was genau die eigene Kfz-Versicherung abdeckt, steht im Kleingedruckten und wird meist erst im Ernstfall gelesen, wenn das Fahrzeug bereits auf dem Abschleppwagen liegt und die Notrufzentrale nach der Policennummer fragt.

Fehlt ein Unfallgegner ganz, erstattet niemand etwas. Genau das ist der Fall, wenn das Auto im Urlaub kaputt geht statt in einen Unfall verwickelt zu werden.

Rücktransport nach einem Unfall im Ausland

Aus Norditalien holt eine Spedition den Wagen für ein paar hundert Euro. Ab Südspanien, Griechenland oder Skandinavien wird der Rücktransport nach einem Unfall im Ausland vierstellig und damit oft zum größten Einzelposten des ganzen Schadens.

Kostet der Transport 1.200 Euro und liegt der Marktwert bei 3.000, bleibt vom Restwert kaum etwas übrig. Halter melden sich meistens genau an diesem Punkt beim Ankauf, wenn das Angebot der Spedition auf dem Tisch liegt und die Zahl im Verhältnis zum Fahrzeugalter nicht mehr aufgeht. Danach folgt immer dieselbe Rechnung. Zum Transport kommt die Reparatur, zur Reparatur die Wertminderung durch den dokumentierten Unfall. Am Ende steht ein Fahrzeug, das nach der Instandsetzung weniger wert ist als vorher, obwohl vierstellig investiert wurde. Bei jüngeren Autos geht die Rechnung trotzdem auf, weil sich die Reparatur über die Restnutzungsdauer amortisiert. Ab acht bis zehn Jahren kippt sie fast immer.

Wann die Versicherung den Rücktransport aus dem Ausland zahlt

Automatisch zahlt die Versicherung den Rücktransport nicht, sondern knüpft ihn an Bedingungen. Typisch sind eine Reparaturdauer über drei bis fünf Tage oder Reparaturkosten oberhalb des Fahrzeugwerts.

Repariert die Werkstatt vor Ort schneller und günstiger, zahlt der Schutzbrief die Reparatur statt des Transports. Von der gegnerischen Haftpflicht kommt nur zurück, was nach dem Recht des Unfalllandes als erforderlich gilt. Beim erstbesten Anbieter ohne zwei Vergleichsangebote kommt später oft nur ein Teil des Geldes zurück.

Was der Rücktransport des Unfallautos kostet

Speditionen kalkulieren nach Strecke, Fahrzeuggröße und Dringlichkeit. Was der Rücktransport kostet, entscheidet dabei vor allem die Entfernung. Sammeltransporte laufen deutlich günstiger als Einzelfahrten, dauern dafür ein bis zwei Wochen länger.

Nebenkosten fehlen im ersten Angebot fast immer, also Standgebühren bis zur Abholung, Bergung aus einem Graben und die Entsorgung ausgelaufener Betriebsstoffe. Jenseits der zehn Jahre landet die Endsumme oft über dem, was das Auto am Markt bringt. Dann transportiert der Halter ein Fahrzeug quer durch Europa, das anschließend immer noch defekt in der Einfahrt steht.

Reparatur im Ausland oder Rücktransport nach Deutschland

Zwischen Reparatur im Ausland und Rücktransport nach Deutschland entscheidet nicht nur der Preis. Ausländische Werkstätten arbeiten in vielen Ländern günstiger, besonders in Ost- und Südeuropa. Dagegen sprechen Gewährleistung, Sprachbarriere und die Frage, wer die Qualität beurteilt.

Meistens scheitert die Reparatur vor Ort an der Zeit, denn Ersatzteile für deutsche Modelle sind nicht überall vorrätig. Zwei zusätzliche Urlaubswochen im Wartezimmer einer fremden Werkstatt verbringt ohnehin niemand freiwillig.

Am besten funktioniert häufig ein Zwischenweg. Notreparatur vor Ort, gerade so weit, dass das Fahrzeug die Heimfahrt übersteht. Die vollständige Instandsetzung folgt später in der eigenen Werkstatt. Beide Schritte sind erstattungsfähig, solange die Notreparatur nachweislich nötig war.

Reparaturfreigabe für die Werkstatt im Ausland

Eine Reparaturfreigabe für die Werkstatt im Ausland gehört vor jeder größeren Instandsetzung eingeholt. Bei Vollkaskoschäden verlangen die Bedingungen sie ausdrücklich, bei Haftpflichtschäden schützt sie vor Kürzungen. Eine kurze Mail mit Kostenvoranschlag und Fotos reicht dafür aus, viel mehr als zehn Minuten kostet das nicht. Ohne Freigabe trägt der Halter dagegen das volle Risiko, denn kürzt die Versicherung später auf ortsübliche Sätze oder bestreitet die Erforderlichkeit einzelner Positionen, bleibt die Differenz bei ihm hängen.

Unfallwagen nach einem Auslandsunfall verkaufen

Am Ende steht die Entscheidung über das Fahrzeug selbst, das beschädigt in Italien, Frankreich oder Polen wartet. Rücktransport und Reparatur summieren sich, bei älteren Autos übersteigt diese Summe deren Wert. Genau das ist die Schwelle zum wirtschaftlichen Totalschaden, nur dass im Ausland Bergung, Standkosten und Transport die Rechnung zusätzlich belasten.

Bleibt das Fahrzeug dort stehen, spart der Halter zwar den Transport, verliert aber jeden Zugriff auf den Restwert. Verkaufen im beschädigten Zustand ist deshalb meistens die sauberste Lösung.

Wir kaufen Unfallfahrzeuge auch dann an, wenn sie im Ausland stehen. Die Abholung organisieren wir von dort aus, ohne dass der Halter noch einmal anreisen muss. Bewertet wird anhand von Fotos, Fahrzeugdaten und Schadensbild, die Abmeldung übernehmen wir, gezahlt wird per Echtzeit-Überweisung. Wer seinen Unfallwagen verkaufen möchte, spart sich Rücktransport, Standkosten und Werkstattsuche in einem Zug.

Verkauf statt Reparatur oder Rücktransport aus dem Ausland

Warum sich der Verkauf statt Reparatur häufig rechnet, zeigt ein Beispiel. Ein zehn Jahre altes Fahrzeug mit Frontschaden in Südfrankreich kostet 1.200 Euro Rücktransport und danach 4.000 Euro Reparatur, während sein Marktwert bei 5.000 Euro liegt. Nach der Instandsetzung bleibt ein reparierter Unfallwagen, den der Markt zusätzlich abwertet. Wie stark, unterschätzen die meisten Halter, denn ein dokumentierter Auslandsunfall lässt sich beim späteren Verkauf nicht verschweigen und drückt den Preis ein zweites Mal.

In beiden Fällen fließt der Restwert des beschädigten Fahrzeugs in die Regulierung ein. Wird das Auto direkt im Ausland verkauft, steht dieser Betrag sofort zur Verfügung, statt in einem Transport zu versickern, dessen Kosten niemand vollständig erstattet.

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FAQ zum Auslands-Unfall

Was tun bei einem Unfall im Ausland?

Unfallstelle sichern, Polizei rufen und das Aktenzeichen notieren. Fotos vom Unfallort und allen Fahrzeugen machen, Daten des Gegners samt Kennzeichen und Versicherung sichern sowie den Europäischen Unfallbericht ausfüllen und von beiden Seiten unterschreiben lassen. Zeugen ansprechen und deren Kontaktdaten notieren.

Wer zahlt bei einem Unfall im Ausland?

Bei fremdem Verschulden zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, abgewickelt über deren deutschen Schadenregulierungsbeauftragten. Bei eigenem Verschulden greift die eigene Vollkasko, sofern vorhanden. Der Umfang der Erstattung richtet sich immer nach dem Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist.

Welches Recht gilt bei einem Unfall im Ausland?

Grundsätzlich das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist. Eine Ausnahme besteht, wenn beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Land haben. Zwei Deutsche rechnen dann häufig nach deutschem Recht ab, was ihnen Nutzungsausfall und Wertminderung sichert.

Was passiert bei einem Unfall im Ausland ohne Grüne Karte?

Innerhalb der EU lässt sich die Versicherung über Kennzeichen und Fahrzeugpapiere ermitteln, die Regulierung läuft normal weiter. Außerhalb der EU wird es schwieriger, weil dort oft kein automatischer Datenzugriff besteht. Kennzeichen und Versicherungsnachweis des Gegners zu fotografieren ist dann besonders wichtig.

Was tun, wenn die ausländische Versicherung nicht zahlt?

Nach drei Monaten ohne begründete Antwort kann die Entschädigungsstelle bei der Verkehrsopferhilfe eingeschaltet werden. Sie reguliert dann an Stelle des ausländischen Versicherers und holt sich das Geld dort zurück. Bei größeren Schäden empfiehlt sich zusätzlich ein Fachanwalt für Verkehrsrecht mit Auslandserfahrung.