Wann gilt ein Auto als Unfallwagen?
Kam es zu einem Autounfall, denken die meisten Betroffenen ausschließlich an den unmittelbar entstandenen Schaden. Die ersten Gedanken gelten dem Nutzungsausfall, die Kosten für ein Mietfahrzeug und vor allem, die bevorstehenden Reparaturkosten. War der Verkehrsunfall fremdverschuldet, steht die gegnerische Versicherung für all diese Kosten gerade. So weit, so gut.
Ein weiterer Unfallschaden, den viele nicht sofort auf dem Zettel haben, ist der Wertverlust, den ein ehemaliger Unfallwagen im Vergleich eines unfallfreien Fahrzeugs erlitten hat, selbst wenn der Unfallschaden vollends repariert und behoben wurde.
Je nach Tragweite des Unfallschadens kann der Unfallwagen einen inneren Wertverlust von mehreren Hundert Euro erleiden.
Das hat folgende Gründe: Ein reparierter Unfallschaden birgt für einen Käufer mehrere Risiken. Wurde die Reparatur fachgemäß durchgeführt? Wurden bei dem Autounfall noch weitere Teile in Mitleidenschaft gezogen, die erst später Probleme verursachen? Wurden für den Ersatz ausschließlich Originalteile verwendet?
Doch ab wann gilt ein Auto als Unfallwagen?
Nicht jeder Rempler oder Kratzer macht Ihr Auto automatisch zu einem Unfallwagen. So kann ein durch einen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug beschädigtes Auto trotzdem als „unfallfrei“ gelten. Wenn es nach einem Autounfall zu einem Schaden kam, der mit einem kleinen Aufwand ausgebessert werden kann, gilt das Auto als unfallfrei. Die Faustregel besagt: Muss ein beschädigtes Teil ersetzt werden, handelt es sich um ein Unfallfahrzeug. Kann eine Beschädigung beispielsweise durch einen Lackstift beseitigt werden, oder kann das Originalteil ohne großen Aufwand ausgebessert werden, handelt es sich um einen sogenannten Bagatellschaden.
Anders als bei einem Unfallschaden gibt es bei einem Bagatellschaden keine Offenbarungspflicht. So müssen Sie diesen Schaden beim Verkauf nicht selbst preisgeben. Werden Sie aber direkt nach vorherigen Schäden am Fahrzeug gefragt, dürfen Sie den Bagatellschaden dem Käufer nicht verschweigen.
Wagen mit einem Unfallschaden verkaufen
Wie zuvor erwähnt, gibt es bei Unfallautos eine sogenannte Offenbarungspflicht. Doch was genau bedeutet diese Pflicht für Sie. Verkaufen Sie ein Unfallauto, reicht es nicht aus, wenn Sie wahrheitsgemäß auf die Nachfrage antworten, ob es sich um ein Unfallauto handle. Sie müssen den Unfall ungefragt „offenbaren“.
Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten in jedem Fall in den Unfallwagen Kaufvertrag schreiben, dass es sich um einen Unfallwagen handelt und der Käufer davon vor dem Kauf Kenntnis hatte. Bezeichnen Sie den Unfallwagen im Kaufvertrag nicht eindeutig als Unfallfahrzeug, kann es schwer werden nachzuweisen, dass der Käufer diesbezüglich Kenntnis hatte.
Was kann passieren, wenn Sie Ihrer Offenbarungspflicht nicht nachkommen?
Erfährt der Käufer erst nach dem Kauf, dass er einen Unfallwagen erworben hat, hat er das Recht unverzüglich von dem Kauf zurückzutreten, unerheblich davon, ob ein Gewährleistungsausschluss besteht.
Kommen Sie Ihrer Offenbarungspflicht nicht nach, kann eine Schadensersatzgrundlage für den Käufer entstehen.
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