Das Unfallgutachten
Wer, der Beteiligten eines Autounfalls, die Schuld trägt, und welche Kosten genau wem entstanden sind, ist für Laien kaum oder mitunter nicht zu ermitteln.
Wer schon einmal in einen Autounfall verwickelt war, weiß, wie aufgelöst viele Menschen in einer solchen Extremsituation reagieren. Das Wortgefecht lässt meist nicht lange auf sich warten. Etwaige Schadenersatzansprüche sorgen für Streit und selbst wenn man sich auf die Schuldfrage einigen konnte, welche Schäden wurden nun genau durch den Unfall verursacht? Für die meisten Menschen wäre es in einem klaren nüchternen Zustand beinahe unmöglich genau zu beurteilen, zu welchem Schaden es durch den Verkehrsunfall kam, so ist es in einer solch emotional aufgelösten Situation erheblich schwerer.
WIE STELLE ICH FEST, WELCHER SCHADEN AN MEINEM AUTO ENTSTANDEN IST?
In vielen Fällen ist es empfehlenswert einen Experten hinzuzuziehen, der in einem Unfallgutachten fachkundige Auskunft über den durch den Unfall entstandenen Schaden am Auto gibt. Neben den erlittenen Schäden beinhaltet es auch den aktuellen Restwert des Fahrzeugs, zu welchem dieses direkt verkauft werden kann.
Natürlich stellen sich Ihnen jetzt folgende Fragen: Wann genau lohnt sich ein solches Autounfall Gutachten, wer muss dafür bezahlen und wie viel? Warum wird das Gutachten überhaupt erstellt und was genau ist der Inhalt?
Diese und mehr Fragen klären wir in diesem Artikel.
WER KANN EIN UNFALLGUTACHTEN ERSTELLEN?
Gutachter und Kfz-Sachverständige können ein Unfallgutachten erstellen. Ein bequemer und vertrauter Anbieter ist zum Beispiel der Technische Überwachungsverein, kurz TÜV. Diese besitzen Nachweise ihrer besonderen Fachkunde und sind damit in der Lage und berechtigt, Auskunft über die genaue Schadenshöhe nach einem Autounfall zu geben. In unserem Artikel über Gutachter finden Sie mehr Informationen und Tipps über den Umgang mit dieser Berufsgruppe.
WANN BRAUCHE ICH EIN UNFALLGUTACHTEN?
Ab Schäden von 750 Euro ist es sinnvoll über die Notwendigkeit eines Unfallgutachtens nachzudenken. Das ist die Grenze der meisten Versicherungen. Liegt der Schaden der durch den Unfall verursacht wurde unter 750 Euro, wird dieser in der Regel mit einem vorliegenden Kostenvoranschlag beglichen, ohne dass sie auf eine so umfangreiche Bestimmung der genauen Beschädigung des KFZ besteht.
Bei einem so geringen Schaden am Auto spricht man von einem Bagatellschaden. Sie können natürlich trotzdem einen Kfz-Sachverständigen für die Anfertigung eine Schadensaufstellung beauftragen, doch dann müssen Sie dafür selbst aufkommen.
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WAS KOSTET EIN UNFALLGUTACHTEN?
Was ein Unfallgutachten kostet, hängt von der Beschädigung, dem Arbeitsaufwand des Sachverständigen und dessen Nebenkosten während, dem Anfertigungsprozess ab. Das prozentuale Verhältnis von Schäden und Auftragskosten nimmt jedoch mit Schwere immer weiter ab.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die meisten Kfz-Sachverständigen mit einem Grundhonorar der entsprechenden Schadenshöhe arbeiten und auf dieses dann Nebenkosten oder den Mehraufwand für besonders komplizierte Fälle aufschlagen.
Ein kleines Rechenbeispiel:
Bei einem Schaden am Fahrzeug von 2.000,00 Euro liegen die Kosten für ein Gutachten durchschnittlich zwischen 500-600 Euro, was einem prozentualen Anteil von 25-30 % entspricht.
Bei einer Beschädigung des KFZ von 20.000,00 Euro beläuft sich der zu Aufwandersatz des Prüfers zwischen 1800-2000 Euro, was einem prozentualen Anteil von 9-10 % entspricht.
WER BEZAHLT DIE ERSTELLUNG EINES UNFALLGUTACHTENS?
Die Erstellung des Unfallgutachtens muss die Haftpflicht des schuldhaften Unfallgegners bezahlen. Die zuständige Haftpflichtversicherung muss die Beauftragung nur bezahlen, wenn die Schäden über Bagatellschäden hinausgehen.
Zum Verständnis: Damit ist nicht Ihre eigene Haftpflicht gemeint.
Einen so geringen Aufwand hätte die Versicherung in jedem Fall ohne Gutachten mit einem vorliegenden Kostenvoranschlag beglichen. Ihr kann also nicht zugemutet werden auch die Kosten der nicht notwendigen Schadensermittlung zu bezahlen. Ein zuverlässiger Sachverständiger wird in einem solchen Fall auch kein komplettes Gutachten erstellen. Er erstellt ein Kurzgutachten, das Ihnen dann durch die Police des Unfallverursachers erstattet wird.
WAS IST, WENN ICH EINE TEILSCHULD AM UNFALL HATTE?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten der unabhängigen Gutachter entsprechend der Haftungsquote zu bezahlen sind. Sprich: Wenn Sie keine Schuld trifft, brauchen Sie nichts zu bezahlen. Haben Sie zum Beispiel 50 % Teilschuld, müssen Sie auch 50 % der Gutachterkosten übernehmen.
WAS IST EIN KURZGUTACHTEN?
Das Kurzgutachten ist ein ausführlicherer Ersatz des Kostenvoranschlags bzw. der kleinere Bruder des Unfallgutachtens. In diesem wird neben den Reparaturkosten auch eine bildliche Dokumentation des Fahrzeugs erstellt. Auch wird auf etwaige Vorschäden und die Fahrtüchtigkeit des Wagens eingegangen. Angaben über den Restwert sucht man hier vergeblich.
WO SOLL ICH MEIN UNFALLGUTACHTEN ERSTELLEN LASSEN?
Hatten Sie unverschuldet einen Autounfall, haben Sie das Recht, den Fahrzeugschaden von einem unabhängigen Sachverständigen, also einem Unfallgutachter Ihrer Wahl, ermitteln zu lassen.
SOLL ICH DEN GUTACHTER WÄHLEN, DEN MIR DIE GEGNERISCHE VERSICHERUNG VORSCHLÄGT?
Sie sollten in keinem Fall den Gutachter akzeptieren, den Ihnen die regulierende Versicherung vorschlägt. Sie haben das Recht diesen abzulehnen.
Was Sie unbedingt verstehen sollten ist, dass in jedes Kfz-Gutachten ein gewisser Ermessensspielraum einfließt.
Beauftragt die regulierende Versicherung nun einen Unfallgutachter mit dem Verfassen einer Schadensaufstellung, wird dieser eher zur Versicherung halten als zu Ihnen. Wenn der Unfallgutachter also weiterhin an Aufträgen der leistenden Versicherungsgesellschaft interessiert ist, wird er den Schaden am Auto, der durch den Verkehrsunfall verursacht wurde, im Zweifel kaum maximieren, wenn es um einen Bereich seines Ermessensspielraums geht.
Vollkommen anders ist es hier bei dem Prüfer, den Sie sich selbst aussuchen. Dieser wird eher zu Ihnen halten, denn Sie haben ihn schließlich engagiert. Und bezahlen muss ihn die leistende Versicherung trotzdem.
WAS STEHT IN EINEM UNFALLGUTACHTEN?
Ziel des Unfallgutachtens ist eine möglichst exakte Ermittlung des durch den Unfall erlittenem Schadens. Hierzu wird detailliert der durch den Verkehrsunfall verursachte Schaden am Auto und dessen Reparaturkosten von dem ursprünglichen Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens abgezogen.
Folgende Bereiche umfasst die Schadensermittlung:
- Eine ausführliche Angabe über die technischen Daten des Fahrzeugs
- Berücksichtigt werden auch alle Ausstattungsmerkmale (Sonderausstattung)
- Ein detaillierter Bericht über die Schäden, die durch den Unfall verursacht wurden.
- Aussagekräftige Lichtbilder vom Unfallfahrzeug aus allen relevanten Winkeln. Die Lichtbilder decken sämtliche optische Beschädigungen ab.
- Der Bericht nimmt auch Bezug zu den vor dem Unfall bereits vorhandenen Schäden, welche nicht ersatzpflichtig sind.
- Der Reparaturweg
- Die ausführliche Kalkulation der voraussichtlichen Reparaturkosten
- Eine Angabe über die voraussichtliche Reparaturdauer
- Den Wiederbeschaffungswert des Autos vor dem Unfall
- Aufschlüsselung der Unfallwagen Wertminderung
- Die Restwertermittlung auf einer Restwertbörse
- Erwägungen über die Wirtschaftlichkeit der Reparatur
- Schätzung der Ausfallzeit des Fahrzeugs
Wie umfassend das Unfallgutachten anschließend aussieht, variiert natürlich je nach Gewissenhaftigkeit des Sachverständigen. Die oberen Punkte muss ein Kfz-Gutachten jedoch mindestens enthalten.
KANN MEIN UNFALLGUTACHTEN VON DER VERSICHERUNG BEMÄNGELT WERDEN?
Die Versicherungsgesellschaft hat das Recht das erstellte Unfallgutachten zu bemängeln. Eine Bemängelung des Unfallgutachtens kommt beispielsweise vor, wenn der ermittelte Schaden am Auto unverhältnismäßig hoch scheint. Das kann der Fall sein, wenn der Sachverständige eine falsche Kalkulationsgrundlage bei der Reparatur heranzieht oder wenn es sich aus Sicht der Versicherung um ein „Parteigutachten“ handelt.
Ein Parteigutachten ist ein Unfallgutachten, das offensichtlich nicht neutral und objektiv erstellt wurde, sondern klar Partei zu einer Seite bezieht. Das ist, insofern problematisch da ein Sachverständiger seine subjektive Meinung nicht in die Anfertigung des Gutachtens mit einfließen lassen darf, er darf also nicht Partei beziehen.
Nicht nur ein nicht ordnungsgemäßes Kfz-Gutachten gibt der Versicherung das Recht es zu bemängeln.
Wie bereits ausgeführt, muss der Ersteller des Gutachtens über Nachweise seiner Fachtauglichkeit verfügen. Liegen diese nicht vor, zum Beispiel bei mangelnder Qualifikation kann die Versicherung auch ein solches Gutachten bemängeln.
Es ist also empfehlenswert sich über den Ruf eines unabhängigen Gutachters oder dessen Professionalität zu erkundigen, bevor Sie diesen engagieren. Ausführlichere Informationen und Tipps, wie Sie das am besten anstellen, finden Sie in unserem Artikel über Kfz-Sachverständige.
Wir können Sie jedoch beruhigen. In der Praxis kommt es sehr selten vor, dass eine Versicherung ein Unfallgutachten bemängelt. Um eine Bemängelung zu rechtfertigen, muss sich der Prüfer bei der Anfertigung schon einen groben Schlitzer erlauben oder von vornherein nicht über die notwendige Qualifikation verfügen.
ZAHLT DIE VOLLKASKO MEIN UNFALLGUTACHTEN?
Im Rahmen der Schadensermittlung über die Vollkaskoversicherung besteht oft die Möglichkeit, ein Unfallgutachten auf Kosten der Vollkaskoversicherung in Auftrag zu geben. Es gibt jedoch entscheidende Unterschiede zum Unfallgutachten, für das die gegnerische Haftpflicht aufkommt.
Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten, in dem bereits feststeht, dass Sie keine Mitschuld trifft, können Sie diesen Absatz überspringen, er ist für Sie nicht relevant.
Wie Sie bereits gelesen haben, haben Sie das Recht den Unfallgutachter den Ihnen die leistende Haftpflichtversicherung vorschlägt, abzulehnen und einen eigenen Sachverständigen zu engagieren.
Dieses Recht haben Sie auch bei dem vorgeschlagenen Sachverständigen durch Ihre Vollkaskoversicherung.
Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass die regulierende Haftpflicht für den von Ihnen beauftragten Gutachter aufkommen muss. Bei der Vollkaskoversicherung ist das aufgrund der Versicherungsbedingungen meistens nicht der Fall.
In der Regel müssen Sie den Unfallgutachter selbst bezahlen, wenn Sie diesen im Zuge der Vollkaskoregulierung selbst aussuchen.
Wo bei einem nicht verschuldeten Verkehrsunfall die Wahl des eigenen Gutachters aus oben ausgeführten Gründen auf der Hand liegt, ist die Entscheidung bei der Vollkaskoregulierung nicht mehr so eindeutig, da ein Unfallgutachten, je nach Schaden des Fahrzeugs und Komplexität sehr teuer werden kann.
Unser Tipp: Informieren Sie sich vorab über den Ruf des vorgeschlagenen Sachverständigen. Sprechen Sie offen mit Ihrer Vollkaskoversicherung über eventuelle Bedenken beim vorgeschlagen Unfallgutachter. In fast allen Fällen beauftragen die Versicherungen regelmäßig zahlreiche Sachverständige mit dem Verfassen von Unfallgutachten. Da die Versicherungen ein gesundes Interesse an Ihrer Zufriedenheit mit der Schadensregulierung haben, sind diese oft bereit den Gutachter bei passendem Ersatz zu wechseln.
Auf einen Blick
- Ein Unfallgutachten dient einer möglichst genauen Ermittlung des entstandenen Schadens durch einen Verkehrsunfall
- Klärung über die Wirtschaftlichkeit einer Reparatur – Liegt ein Totalschaden vor?
- Kfz-Sachverständige und Gutachter verfügen über die nötige Fachkunde ein Unfallgutachten zu erstellen
- Ein Unfallgutachten soll neutral und objektiv sein – kein Parteigutachten
- Sie haben im Haftpflicht- und Vollkaskobereich freie Gutachterwahl
- Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt die gegnerische Haftpflicht für das Unfallgutachten auf
- Bei einer Schadensregulierung durch die eigene Vollkaskoversicherung bleiben Sie auf den Kosten sitzen, wenn Sie es bei einem eigenen Gutachter in Auftrag geben.
- Unser Tipp: Traf Sie keine Schuld, wählen Sie immer einen eigenen Gutachter und wägen Sie bei einer Vollkaskoregulierung Kosten und Nutzen ab. Sprechen Sie im Zweifel offen mit Ihrer Vollkasko über etwaige Bedenken.
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