Restwert nach einem Autounfall
Der Restwert ist ein maßgeblicher Faktor bei der Entscheidung zwischen, Reparatur, Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs oder in manchen Fällen gar die Anschaffung von einem Neuwagen. Welche weiteren Faktoren zu berücksichtigen sind, was es allgemein mit dem Restwert auf sich hat und welche speziellen Rechte Sie haben erfahren Sie in diesem Artikel.
Nach einem Verkehrsunfall beauftragt die Versicherung, oder besser Sie selbst einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Unfallgutachtens. Im Zuge der dessen hat der Gutachter die Aufgabe den erlittenen Schaden am Unfallfahrzeug des Geschädigten möglichst genau zu ermitteln.
WAS IST DER RESTWERT
Der Restwert ist das höchste Gebot, das auf einer Restwertbörse, oder durch Anfragen bei exemplarischen Restwertankäufern für ein Auto das vom Kfz-Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenerstellung erzielt wurde.
WARUM WIRD EIN RESTWERT ERMITTELT?
Die regulierende Versicherung benötigt eine Bemessungsgrundlage, um zu ermitteln, welche Zahlung Sie erhalten, wenn ein Totalschaden vorliegt.
MUSS ICH MEIN FAHRZEUG REPARIEREN LASSEN?
Sie müssen Ihr Fahrzeug in keinem Fall reparieren lassen. Grundsätzlich haben Sie immer die Möglichkeit Ihren Schaden nach einem Autounfall fiktiv abrechnen zu lassen, anders ist das beim Totalschaden, dazu aber später mehr.
Bei der fiktiven Abrechnung wird schlicht angenommen, der Geschädigte hätte sein Fahrzeug in einer Werkstatt instand setzen lassen. Faktoren, die hierbei herangezogen werden:
- Die Reparaturkosten, die der Gutachter in dem Autounfall Gutachten ermittelt hat
- Die Kosten, die durch den Nutzungsausfall entstanden sind. Liesen Sie Ihren Wagen instand setzen, stünde Ihnen das Recht auf einen Mietwagen auf Kosten der gegnerischen Versicherung zu. Da Sie aber nur fiktiv abrechnen, haben Sie dieses Recht nicht in Anspruch genommen. Dennoch können Sie einen sogenannten Nutzungsausfall geltend machen. Relevant ist hierfür die Zeit, die Ihr Fahrzeug in der Werkstatt verbracht hätte, wenn Sie dieses repariert hätten
- Die Anwaltskosten, die Ihnen für das erteilte Mandat entstanden sind
- Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens. Diese sind immer anzusetzen, da ohne eine Gutachtenerstellung nicht fiktiv abgerechnet werden kann
Bei der Entscheidung des Geschädigten den Anspruch auf Entschädigung fiktiv abrechnen zu lassen sollte Folgendes bedacht werden.
Eine fiktive Abrechnung ist nur sinnvoll, wenn Sie sich gegen eine Instandsetzung bei einer markengebundenen Werkstatt entscheiden. Die Reparaturkosten aus dem Gutachten werden Ihnen hier ohne die entsprechende Mehrwertsteuer erstattet. Die Steuer müssten Sie also selbst bezahlen, wenn Sie sich die Nettokosten ausgezahlt haben lassen.
Die Mehrwertsteuer für die Anwaltskosten und die Kosten des Sachverständigen übernimmt die Versicherung, denn diese Kosten fielen Ihnen zum Zeitpunkt der Entschädigung tatsächlich an.
LIEGT EIN WIRTSCHAFTLICHER TOTALSCHADEN VOR?
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden haben Sie ohnehin nur unter bestimmten Voraussetzungen das Recht Ihren Wagen auf Kosten der Versicherung instand setzen zu lassen.
Was ein wirtschaftlicher Totalschaden ist und welche Voraussetzungen für eine Reparatur notwendig sind
Man spricht von einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs, wenn die Reparaturkosten des Autos dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den man für ein gleichwertiges Auto (Zustand des Autos vor dem Unfall) bezahlen muss.
Ein kleines Rechenbeispiel:
Die Reparaturkosten des Autos betragen 3.500,00 €
Der Wiederbeschaffungswert des Autos beträgt 2.500,00 €
In diesem Fall handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden, (Reparatur | 3.500 € > Wiederbeschaffung | 2.500 €) da die Reparatur teurer wäre, als das Auto im gleichwertigen Zustand zu kaufen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihr Fahrzeug jedoch trotzdem reparieren lassen. Die folgenden Bedingungen müssen vollständig erfüllt werden:
- Die Kosten der Instandsetzung übersteigen nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts. In vorherigem Beispiel wäre das Kostenlimit also bei 3.250,00 € (2.500,00 € * 130 %).
- Die Instandsetzung muss durchgeführt werden
- Das reparierte Fahrzeug muss mindestens für weitere 6 Monate gefahren werden
- Ein Versicherungsschutz muss für den Zeitraum von mindestens weiteren 6 Monaten bestehen
- Zulässig sind nur die Reparaturangaben in dem erstellten Gutachten und der Versicherung müssen alle Rechnungen vorgelegt werden
- Bei eigener Reparatur muss ein Sachverständiger bestätigen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß erledigt wurden und sich an die Vorgaben des Gutachtens gehalten wurde
Nach dem Urteil des BGH vom 02.06.2015, Az.: VI ZR 387/14, ist eine fachgerechte aber privat durchgeführte Reparatur auch dann von der Versicherung erstattungspflichtig, selbst wenn der Gutachter im Gutachten von Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswerts ausging, die durch die private Reparatur angefallen Aufwendungen tatsächlich aber nicht 130 % des Wiederbeschaffungswerts übersteigen.
ABRECHNUNG NACH TOTALSCHADEN
Ein technischer Totalschaden ist weitaus seltener. Bei einem technischen Totalschaden ist eine Reparatur in der Werkstatt schlicht nicht mehr möglich, da das Fahrzeug zu beschädigt ist.
Im Falle eines Totalschadens, egal ob technisch oder wirtschaftlich rechnet die Versicherung mithilfe des Restwerts und des Wiederbeschaffungswerts ab. Vom Wiederbeschaffungswert wird der Restwert abgezogen.
Ein kleines Rechenbeispiel:
Der ermittelte Restwert ist 1.000,00 €
Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beträgt 2.500,00 €
Die Reparaturkosten des Fahrzeugs betragen 3.500,00 €
(3.500,00 € / 2.500,00 € = 1,4) Es ist also ein wirtschaftlicher Totalschaden, bei dem der Versicherung eine Instandsetzung nicht zumutbar ist, da die Kosten mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen.
Die Versicherung bezahlt also:
2.500,00 € - 1.000,00 € = 1.500,00 €
Die sonstigen Ausgaben wie, die Kosten durch einen Mietwagen oder der Nutzungsausfall, die Anwaltskosten und Kosten des Gutachters muss die gegnerische Versicherung natürlich auch bezahlen.
Da es wirtschaftlich nicht sinnvoll ist einen Totalschaden reparieren zu lassen, erstattet Ihnen die Versicherung nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Da in jedem Unfallgutachten ein verbindliches Restwertgebot beiliegt, kann das Fahrzeug direkt zu dem ermittelten Preis verkauft werden.
Das Restwertgebot im Unfallgutachten ist aber in vielen Fällen längst nicht der maximale Kaufbetrag, den man für sein Unfallfahrzeug erzielen kann. Viele Restwertankäufern arbeiten über mehrere Zwischenhändler und jeder dieser Händler zieht sich seine Gewinne aus den Geboten heraus. So ist es nicht selten, dass Restwertgebote mitunter deutlich unter dem erzielbaren Verkaufspreis eines Unfallfahrzeugs liegen.
Als Spezialisten für den Ankauf von Unfallfahrzeugen arbeiten wir ohne Zwischenhändler und bietet unseren Kunden attraktive kostenfreie Zusatzleistungen. Lassen Sie Ihr Restwertgebot noch heute für Sie vollkommen verbindlich und kostenlos von uns überbieten.
UNECHTER TOTALSCHADEN
Wurde ein Neuwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt, zieht man nicht den Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs heran, sondern das Fahrzeug wird als fiktiver Totalschaden behandelt und anstatt des Wiederbeschaffungswerts, zieht man den Neuwagenpreis heran.
So erhält der Geschädigte eine Entschädigung dafür, dass er sein Fahrzeug in der Zukunft als Unfallfahrzeug verkaufen muss und damit einen wahrscheinlich niedrigeren Verkaufspreis erzielen kann.
Der Wagen muss aber drei Kriterien erfüllen, um sich diese Berechnungsgrundlage zu verdienen:
- Die Laufleistung muss unter 1.000 Kilometer betragen
- Das Auto muss unter einem Monat erstzugelassen sein
- Es liegt kein technischer Totalschaden vor, denn dann wäre eine Reparatur ohnehin nicht möglich
Bei einem Neuwagen ist die Instandsetzung immer günstiger als die Anschaffung zum Neuwagenpreis, ist somit also wirtschaftlich sinnvoll.
In Kürze:
- Der Restwert steht in dem Gutachten, das ein Sachverständiger in Ihrem, oder im Auftrag der Versicherung erstellt
- Der Restwert ist der Wert, den das Wagen beim Verkauf auf einer Restwertbörse erzielen würde
- Der Restwert steht in keinem direkten Verhältnis zu den Reparaturkosten
- Die Versicherung zieht den Restwert bei der Regulierung von wirtschaftlichen, technischen oder unechten Totalschäden heran
- Übersteigen die Kosten der Instandsetzung 130 % der Wiederbeschaffungskosten verliert der Geschädigte sein Wahlrecht den Schaden auf Kosten der Versicherung reparieren zu lassen
- Bei der Entscheidung ob ein Auto nach einem Unfall verkauft werden soll dient der Restwert dem Geschädigten als bloßer Anhaltspunkt
- Der Restwert der in dem Gutachten ermittelt wurde ist nicht der maximal erzielbare Preis für ein Kfz
- Bei einer fiktiven Abrechnung erhält der Geschädigte die ausgewiesene Mehrwertsteuer der fiktiv anfallenden Reparaturkosten nicht, da es zu keiner Reparatur und zu keinem tatsächlichen Anfall der Mehrwertsteuer kam
- Wird der Schaden eines Autos mit Reparaturkosten unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes auf Kosten der Versicherung repariert muss sich an die Angaben im Gutachten gehalten werden. Der Versicherung ist die Reparatur ausgiebig zu bestätigen und nachzuweisen.
- Bei einem Neuwagen gibt es drei weitere Kriterien, die für eine vorteilhafte Berechnungsgrundlage zu erfüllen sind