Wirtschaftlicher Totalschaden – Alle Infos im Überblick

Wenn Sie Ihren wirtschaftlichen Totalschaden verkaufen wollen, gibt es einige Dinge, die Sie vorab wissen sollten. Um Ihnen die Entscheidung möglichst einfach zu machen, haben wir daher hier alle Informationen rund um den wirtschaftlichen Totalschaden für Sie zusammengestellt.

 

Wann ist ein Auto überhaupt ein wirtschaftlicher Totalschaden?

Grundsätzlich stellt sich für viele Menschen diese Frage gar nicht. Aber; nicht jeder Totalschaden ist auch ein wirtschaftlicher Totalschaden. Daher sollten Sie nun gut aufpassen, um die beiden bekannten Arten von Totalschäden auseinander halten zu können. Denn neben dem wirtschaftlichen Totalschaden gibt es auch den technischen Totalschaden. Dieser liegt dann vor, wenn Ihr Unfallwagen nicht mehr fahrtüchtig ist. Zugleich ist eine Reparatur des Fahrzeugs nicht mehr möglich. Damit wird der Restwert Ihres Fahrzeugs von einem KFZ-Gutachter auf 0 Euro festgelegt. Dieser Fall ist also für jeden Fahrzeugbesitzer der absolut Schlechteste. Ein wirtschaftlicher Totalschaden ist dagegen zwar auch nicht gerade positiv, aber durchaus etwas besser. Denn ein Unfallwagen ist in diesem Fall, nach einem Autounfall, noch fahrtüchtig. Auch eine Reparatur wäre prinzipiell noch möglich, jedoch wirtschaftlich nicht sinnvoll. Dies bedeutet, dass die Reparaturkosten in absolut keinem Verhältnis zum Fahrzeugwert stehen. Damit liegt der Restwert des Fahrzeugs zwar nicht bei 0 Euro, allerdings ist er aufgrund der Schäden stark gemindert.

 

Wann zahlt die Versicherung den wirtschaftlichen Totalschaden?

Wie in nahezu allen Schadensfällen stellt sich immer wieder die Frage der Versicherung. Oftmals ist unklar, welche Kosten übernommen werden oder ob überhaupt gezahlt wird. Gerade bei ungeklärten Schuldverhältnissen kommt dann noch hinzu, wer nun überhaupt was bezahlt. Dieser kurze Absatz soll Ihnen dazu einen besseren Überblick geben. Im Falle, dass die Schuld für den Unfall komplett bei einem anderen liegt, zahlt dessen Versicherung im Grunde alle Kosten. Wie Sie die Kosten feststellen, erfahren Sie noch. Sollten Sie den Verkehrsunfall selbst verschuldet haben, tritt die Vollkasko Versicherung für den Schaden auf den Plan. Ebenso läuft es, wenn Ihr Fahrzeug Opfer von Vandalismus geworden ist. Wenn Ihr wirtschaftlicher Totalschaden durch einen Wildunfall oder durch Unwetter entstanden ist, übernimmt häufig die Teilkasko Versicherung den Schaden. Die Teilkasko Versicherung kommt meist auch für den wirtschaftlichen Totalschaden durch Einwirkung von Explosionen oder Feuer auf. Wurde Ihr Wagen gestohlen und mit einem wirtschaftlichen Totalschaden wieder aufgefunden, zahlt dies auch die Teilkasko Versicherung.

 

Wie wird ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt?

Zunächst gilt es, die Frage der Schuld an einem wirtschaftlichen Totalschaden zu klären. Im Falle, dass diese nicht eindeutig geklärt ist, kommt es häufig zu langwierigen Streitereien mit der Versicherung. Im Laufe der Prozesse kommt es häufig zu Gerichts- und Anwaltskosten. Aus diesem Grund kann eine Rechtsschutzversicherung oder eine spezielle Verkehrsrechtsschutzversicherung hier viele Kosten einsparen.

Die Höhe der Zahlungen von der gegnerischen Versicherung hängen im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens von drei maßgeblichen Faktoren ab. Zunächst von den Reparaturkosten Ihres Fahrzeugs, welche offiziell festgestellt werden müssen. Anschließend ist der Wiederbeschaffungswert sowie der Restwert Ihres Unfallwagens von Belangen. Dabei prüft ein KFZ-Sachverständiger meist genau die Beschädigungen sowie alle weiteren Wertminderungen am Fahrzeug.

 

Wie werden der Wiederbeschaffungswert und der Restwert genau festgelegt?

Ob es sich in Ihrem Fall um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, kann nur anhand der drei Faktoren festgestellt werden. Während die Höhe der Reparaturkosten noch recht leicht nachvollziehbar ist, sieht das Vorgehen bei den anderen beiden Werten schon anders aus.

Der Wiederbeschaffungswert bei einem wirtschaftlichen Totalschaden:

Beim Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Wert Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall. Dies ist jedoch nur die halbe Wahrheit, denn es geht hierbei nicht um den Verkaufswert. Wie der Name schon sagt, handelt es sich um den Wert der Wiederbeschaffung. Es geht also um den Betrag, den Sie aufwenden müssten, um einen Wagen mit den Eigenschaften Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall zu erwerben. Dieser Wert liegt häufig weit über dem Verkaufswert. Grund hierfür sind die Kosten, welche beim Zwischenhändler anfallen. Ein guter Maßstab für den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs ist die Schwacke Liste. Diese ermöglicht Ihnen eine gute preisliche Einordnung, sollte jedoch nicht als absolutes Maß genommen werden. Denn der Wiederbeschaffungswert bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist abhängig von den lokalen Gegebenheiten.

Der Restwert bei einem wirtschaftlichen Totalschaden:

Der Restwert ist in etwa das genaue Gegenteil des Wiederbeschaffungswerts. Denn dieser legt den Wert Ihres Fahrzeugs nach dem Unfall und ohne Reparatur fest. Hier geht es also um den Verkaufswert Ihres Unfallwagens. Ermittelt wird der Restwert durch einen KFZ-Sachverständigen. Dieser unterzieht Ihrem Fahrzeug einer sachkundigen Schätzung und kommt letztendlich auf einen offiziellen Restwert. Kommt bei dieser Schätzung ein Restwert von 0 Euro heraus, handelt es sich nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden, sondern um einen technischen Totalschaden. Häufig ist auch die Schätzung des Restwertes mit Streitereien zwischen Ihnen und den Versicherungen verbunden. Denn ein hoher Restwert bedeutet zwangsläufig weniger Kosten für die zahlende Versicherung. Daher können Sie im Schadensfall den Sachverständigen frei wählen und von sich aus beauftragen. Dieser hat als Grundlage für seine Schätzung drei Angebote einzuholen. Diese Empfehlung stammt vom vierzigsten Deutschen Verkehrsgerichtstag - BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009, Az. VI ZR 318/08.

 

Was passiert nach der Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens?

Ein geprüfter KFZ-Gutachter bzw. KFZ-Sachverständiger, erstellt ein offizielles Gutachten für Ihren Unfallwagen. Dabei prüft er alles ganz genau und bewertet neben den Reparaturkosten auch den Wiederbeschaffungswert sowie den Restwert. Nachdem Sie alle wichtigen Schritte der Reihe nach erledigt haben bzw. erledigen lassen haben, kommen wir nun zum spannenden Teil: Nun erfahren Sie, was Sie tun können, wenn das Ergebnis des Gutachtens ein wirtschaftlicher Totalschaden ist. Sie können in diesem Fall nämlich Ihren wirtschaftlichen Totalschaden verkaufen. Anschließend können Sie sich die Differenz zwischen den Verkaufspreis und dem festgestellten Wiederbeschaffungswert überweisen lassen. Dazu wenden Sie sich an die Versicherung des Unfallverursachers, welche die Auszahlung vornimmt. Sollte die Schuldfrage nicht klar geklärt sein, ist es meist nicht ganz so einfach. In diesem Fall müssen Sie zahlreiche Gespräche und Verhandlungen über sich ergehen lassen. Sollten Sie selbst am Unfall schuld sein, so können Sie trotzdem Ihren wirtschaftlichen Totalschaden verkaufen. Allerdings erhalten Sie dann keine zusätzliche Erstattung von der Versicherung der Gegenseite.

 

Sollten Sie Ihren wirtschaftlichen Totalschaden verkaufen?

Während es bei einem technischen Totalschaden meist nur eine Möglichkeit gibt, haben Sie mit einem wirtschaftlichen Totalschaden mehrere Optionen offen. Ein technischer Totalschaden wird meist verschrottet. Ersatzteile oder Einzelteile, wie Stoßstangen oder Reifen, können auch einzeln zu Geld gemacht werden. Dabei erhalten Sie von der Versicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert erstattet. Im Gegensatz dazu gibt es beim wirtschaftlichen Totalschaden mehrere Varianten. Auch wenn eine Reparatur wirtschaftlich gesehen nicht sinnvoll ist, steht Ihnen diese Option natürlich frei. Dazu können Sie Ihren Unfallwagen in einer Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Im Falle, dass Sie selbst gerne an Autos schrauben, haben Sie eventuell die Möglichkeit, Ihren Unfallwagen selbst unterhalb der veranschlagten Reparaturkosten zu reparieren. Dann können Sie Ihr Fahrzeug weiterhin selbst nutzen oder es zu einem höheren Wert verkaufen. Denn in jedem Fall erhalten Sie von der Versicherung die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ein bestimmter Sonderfall führt dazu, dass Ihre Vollkasko Versicherung einen höheren Betrag bezahlt. Dazu können Sie Gebrauch von der sogenannten „130 Prozent Regel“ machen. Was genau diese Regel besagt und wie Sie davon profitieren können, erfahren Sie im folgenden Absatz.

 

Was bringt die „130 Prozent Regel“ bei einem wirtschaftlichen Totalschaden?

Wenn von der „130 Prozent Regel“ die Rede ist, handelt es sich um einen speziellen Sonderfall im Falle eines Unfalls. Damit Sie von der „130 Prozent Regel“ Gebrauch machen können müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Sie dürfen keine Schuld am Unfall haben, da nur dann Ihre Integritätsinteressen durch die Regel gewahrt werden können. Die Regel dient also dem Erhalt des Vermögens seitens des Geschädigten bei einem Unfall. Zudem muss zwingend ein Haftpflichtfall bei Ihrem Unfall vorliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen technischen oder einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt. Sollte es sich also bei Ihnen um einen Kaskoschaden handeln, können Sie nicht auf die „130 Prozent Regel“ zurückgreifen. Als Geschädigter können Sie mit der „130 Prozent Regel“ Ihr Fahrzeug unter einer Bedingung behalten. Diese besagt, dass die Instandsetzungskosten bzw. die Reparaturkosten nicht mehr als 30 Prozent über den Wiederbeschaffungskosten liegen dürfen. Daraus ergibt sich eine Schadensersatzforderung von 130 Prozent der Kosten für die Wiederbeschaffung Ihres Fahrzeugs. Im Falle, dass die Kosten für die Reparatur die Grenze der Regel überschreiten, liegt der Maximalbetrag auf der Höhe des Wiederbeschaffungswerts.

 

Was gibt es bei der „130 Prozent Regel“ außerdem zu beachten?

Wenn Ihr Unfallfahrzeug die genannten Voraussetzungen für die „130 Prozent Regel“ erfüllt, gibt es noch einige weitere wichtige Faktoren. In diesem Zusammenhang ist die fiktive Abrechnung zu nennen, welche nicht mit der Regel konform geht. Dies bedeutet, dass Sie Ihren Unfallwagen auch wirklich reparieren lassen müssen. Sie können sich nicht einfach nur das Geld ausbezahlen lassen, ohne die Reparatur durchzuführen. Bei der Reparatur selbst gibt es auch einiges zu beachten. So muss die Reparatur streng nach dem Gutachten des KFZ-Sachverständigen erfolgen. Dabei müssen Sie einen Nachweis über die gutachtengerechte Reparatur per Rechnung vorlegen. Sollten Sie die Reparatur Ihres wirtschaftlichen Totalschadens selbst durchführen, so benötigen Sie abermals den KFZ-Sachverständigen. Denn dieser muss Ihnen die gutachtengerechte Reparatur schriftlich bestätigen. Darüber hinaus müssen Sie Ihren Unfallwagen mindestens für ein halbes Jahr nach dem Unfall weiter angemeldet haben. Auch eine Versicherung ist für diese Zeit notwendig. Wenn Sie Ihren wirtschaftlichen Totalschaden verkaufen wollen und die „130 Prozent Regel“ in Anspruch genommen haben, müssen Sie also sechs Monate mit dem Verkauf warten.

 

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